ToDrive-Bussenrechner · Stand: September 2026
Bussenrechner Schweiz: was Blitzer, Promille und Handy am Steuer kosten — und was in der Probezeit passiert
Gemessen 64 in der 50er-Zone: nach dem Abzug von 5 km/h bleiben 9 km/h zu viel — CHF 120 Ordnungsbusse, keine Massnahme gegen den Ausweis, auch nicht in der Probezeit. Stell unten Zone und Messwert ein: der Rechner zieht den Toleranzabzug ab, nennt den Tarif der Ordnungsbussenverordnung und sagt, ab wann Verwarnung, Entzug und die Verlängerung der Probezeit beginnen.
Tarif OBV Anhang 1 · 1. August 2026 Massnahmen SVG Art. 15a, 16a–16c · 1. Juli 2026 Abgelesen 21. September 2026
Der ToDrive-Bussenrechner
OBV Anhang 1, Stand 1. August 2026Das sind die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten. Bist du bei einer signalisierten Limite geblitzt worden — 60 innerorts, 70 ausserorts —, gilt derselbe Tarif: Anhang 1 Ziffer 303 der Ordnungsbussenverordnung nennt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit ausdrücklich neben der allgemeinen und unterscheidet nur nach innerorts, ausserorts/Autostrasse und Autobahn, nie nach der Höhe der Limite. Rechne die km/h zu viel gegen deine signalisierte Limite und lies die Zeile in der Tabelle weiter unten.
Das ist der Wert auf dem Radar, nicht auf deinem Tacho. Abgezogen wird der Toleranzabzug — automatisch, siehe unten.
Feste und aufgestellte mobile Blitzer messen mit Radar (Abzug 5 km/h bis 100), die Handmessung der Polizei mit Laser (3 km/h). Aus dem fahrenden Polizeiauto (Moving-Radar) sind es 7 km/h, in Kurven 10 — die ganze Liste steht unten. Weisst du es nicht: Radar.
120CHF · Ordnungsbusse
Gemessen 64 km/h, abgezogen 5 km/h (Radar): gerechnet 59 km/h, also 9 km/h zu viel. Stufe 6–10 km/h innerorts — Ordnungsbusse nach OBV Anhang 1 Ziff. 303.1.
Keine Massnahme gegen den Ausweis: eine Ordnungsbusse führt weder zu einer Verwarnung noch zu einem Entzug.
In der Probezeit ändert das nichts am Ausweis auf Probe. Erst ab 16 km/h zu viel (gerechnet) folgt eine Verwarnung, ab 21 ein Entzug — und mit dem Entzug die Verlängerung der Probezeit.
- CHF 40
- CHF 120
- CHF 250
- Verw.
- ≥ 1 Mt.
- ≥ 3 Mt.
- Raser
km/h zu viel, nach dem Abzug — links die Höchstgeschwindigkeit (50 km/h), rechts 110. Ziehen oder tippen setzt den Messwert.
- 1–5 Ordnungsbusse CHF 40
- 6–10 Ordnungsbusse CHF 120
- 11–15 Ordnungsbusse CHF 250
- 16–20 Anzeige, Verwarnung
- 21–24 Anzeige, Entzug mindestens 1 Monat
- 25–49 Anzeige, Entzug mindestens 3 Monate
- ab 50 Raserdelikt, Entzug mindestens 24 Monate
Ab 16 km/h zu viel (innerorts) ist es keine Ordnungsbusse mehr: Verwarnung ab 16, Entzug mindestens 1 Monat ab 21, mindestens 3 Monate ab 25, Raser ab 50 km/h über 50.
Gerechnet nach der Ordnungsbussenverordnung, Anhang 1, Stand 1. August 2026 (in fedlex abgelesen am 21. September 2026). Toleranzabzug bereits berücksichtigt. Das ist der Tarif, keine Rechtsberatung: er ersetzt weder den Brief des Kantons noch eine Rechtsberatung. Im Ordnungsbussenverfahren kommen keine Kosten dazu (Art. 12 OBG); wer angezeigt wird, zahlt neben der Busse die Verfahrenskosten seines Kantons.
Bussenkatalog Schweiz: Geschwindigkeitsbussen nach Zone
Das ist die ganze Tabelle, aus der der Rechner eine Zeile holt: die Ordnungsbusse für Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Anhang 1 Ziffer 303 der Ordnungsbussenverordnung, Stand 1. August 2026. Gezählt wird die Überschreitung nach dem Toleranzabzug — nicht der Wert auf dem Radar. Ob Radar, Laser oder Blitzer: der Tarif ist derselbe, nur der Abzug unterscheidet sich.
- 50er-Zone mit 60 geblitzt Radar, Abzug 5: gerechnet 55 km/h, 5 zu viel — Ordnungsbusse, keine Massnahme gegen den Ausweis CHF 40
- 30er-Zone mit 40 geblitzt Radar, Abzug 5: gerechnet 35 km/h, 5 zu viel — Ordnungsbusse, keine Massnahme gegen den Ausweis CHF 40
- Autobahn 120 mit 140 geblitzt Radar, Abzug 6: gerechnet 134 km/h, 14 zu viel — Ordnungsbusse, keine Massnahme gegen den Ausweis CHF 120
| Zu viel | innerorts, 30er-Zonen | ausserorts, Autostrasse | Autobahn |
|---|---|---|---|
| 1–5 km/h | CHF 40 | CHF 40 | CHF 20 |
| 6–10 km/h | CHF 120 | CHF 100 | CHF 60 |
| 11–15 km/h | CHF 250 | CHF 160 | CHF 120 |
| 16–20 km/h | Anzeige | CHF 240 | CHF 180 |
| 21–25 km/h | Anzeige | Anzeige | CHF 260 |
| darüber | ab 16: Anzeige | ab 21: Anzeige | ab 26: Anzeige |
Quelle: OBV Anhang 1 Ziff. 303.1 (innerorts), 303.2 (ausserorts und Autostrassen), 303.3 (Autobahnen). Zitiervorschlag: «Quelle: ToDrive-Bussenrechner nach OBV Anhang 1, September 2026».
«Anzeige» heisst: kein Ordnungsbussenverfahren mehr. Die Polizei meldet den Fall der Strafbehörde, die die Busse festlegt (Art. 90 Abs. 1 SVG), und dem Strassenverkehrsamt, das über den Ausweis entscheidet. Was dann gilt, steht im nächsten Abschnitt. Auch eine Ordnungsbusse fällt weg, wenn jemand gefährdet oder verletzt oder ein Schaden verursacht wurde (Art. 4 Abs. 3 OBG) oder wenn mehrere Bussen zusammen mehr als 600 Franken ergeben würden — dann wird alles im ordentlichen Strafverfahren beurteilt (Art. 5 Abs. 2 OBG).
Ab wann es kein Ordnungsbussenverfahren mehr ist: Verwarnung, Entzug, Raser
Die Dauer des Entzugs steht im Gesetz (Art. 16a–16c SVG). Ab wie viel km/h welche Stufe gilt, ist die Praxis der Strassenverkehrsämter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts — für die schwere Widerhandlung ausdrücklich BGE 132 II 234: 25 km/h innerorts, 30 ausserorts, 35 auf der Autobahn, unabhängig von Verkehr und Sicht. Alle Werte gerechnet, also nach dem Toleranzabzug.
| Massnahme | innerorts, 30er-Zonen | ausserorts, Autostrasse | Autobahn |
|---|---|---|---|
| Ordnungsbusse, keine Massnahme | bis 15 | bis 20 | bis 25 |
| Verwarnung (leichte Widerhandlung, Art. 16a) | 16–20 | 21–25 | 26–30 |
| Entzug mindestens 1 Monat (mittelschwer, Art. 16b) | 21–24 | 26–29 | 31–34 |
| Entzug mindestens 3 Monate (schwer, Art. 16c) | ab 25 | ab 30 | ab 35 |
| Raser: Entzug mindestens 24 Monate (Art. 90 Abs. 4, 16c Abs. 2) | ab 50 (30er-Zone: ab 40) | ab 60 (Autostrasse 100: ab 80) | ab 80 |
Diese Stufen stehen in keiner Verordnung — sie sind die Praxis der Strassenverkehrsämter. In drei Kantonen nachgelesen und dort Zeile für Zeile gleich: Zürich, Aargau und Bern (abgerufen am 21. September 2026). Ein Unterschied bleibt: die Autostrasse. Zürich führt sie unter «Ausserorts und Autostrasse» — so rechnet auch dieser Rechner; Bern stellt eine richtungsgetrennte Autostrasse der Autobahn gleich, dort beginnt die Verwarnung erst bei 26 km/h zu viel. Für die Ordnungsbusse gibt es diesen Unterschied nicht: OBV Anhang 1 Ziff. 303.2 nennt die Autostrassen ausdrücklich beim Ausserortstarif. Massgebend ist am Ende der Kanton, der die Massnahme verfügt.
Die Verwarnung gilt, wenn in den 2 Jahren davor keine Massnahme verfügt wurde; sonst wird auch aus einer leichten Widerhandlung ein Entzug von mindestens einem Monat (Art. 16a Abs. 2 und 3). Wie die Dauer mit Vorgeschichte steigt, steht unten unter Ausweisentzug. Strafrechtlich ist ab der schweren Widerhandlung Art. 90 Abs. 2 SVG im Spiel: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre, beim Raserdelikt Freiheitsstrafe von 1 bis 4 Jahren (Abs. 3; weniger als ein Jahr nur nach Abs. 3bis oder 3ter) — das entscheidet das Gericht, und darum nennt diese Seite dafür keinen Betrag.
Die Probezeit: was eine Busse für Neulenker bedeutet
Der erste Führerausweis gilt 3 Jahre auf Probe (Art. 15a Abs. 1 SVG). Was eine Busse darin auslöst, hängt nur an der Stufe — vier Stufen, und der Rechner oben markiert deine.
-
Ordnungsbusse: die Probezeit bleibt, wie sie ist dein Fall
- Zu viel bis 15 km/h innerorts · 20 ausserorts · 25 Autobahn — gerechnet, nach dem Abzug
- Probezeit unverändert. Keine Meldung ans Strassenverkehrsamt, kein Tag länger auf Probe.
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Verwarnung: gleich lang, aber mit Vorgeschichte dein Fall
- Zu viel ab 16 km/h innerorts · 21 ausserorts · 26 Autobahn
- Probezeit unverändert — Art. 15a Abs. 3 SVG nennt nur mittelschwere und schwere Widerhandlungen.
- Vorgeschichte 2 Jahre. Die nächste leichte Widerhandlung ist dann ein Entzug (Art. 16a Abs. 2).
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Erster Entzug: ein Jahr länger auf Probe dein Fall
- Zu viel ab 21 km/h innerorts · 26 ausserorts · 31 Autobahn (mindestens 1 Monat); ab 25 km/h innerorts · 30 ausserorts · 35 Autobahn mindestens 3 Monate
- Alkohol ab 0,8 ‰ (Art. 16c Abs. 1 Bst. b SVG) — oder ab 0,1 ‰ zusammen mit einer weiteren leichten Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 Bst. bbis)
- Probezeit +1 Jahr (Art. 15a Abs. 3 SVG). Endet der Entzug noch in der Probezeit, läuft der neue Ausweis auf Probe bis ein Jahr nach dem Ablaufdatum des alten; endet er erst danach, bis ein Jahr nach dem Ausstellungsdatum des neuen (Art. 35 VZV).
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Zweiter Entzug in der Probezeit: der Ausweis verfällt dein Fall
- Probezeit annulliert (Art. 15a Abs. 4 SVG).
- Neuer Ausweis ein Lernfahrausweis frühestens 1 Jahr nach der Tat, nur mit verkehrspsychologischem Gutachten (Abs. 5); wer in dieser Zeit trotzdem fährt, wartet 1 weiteres Jahr.
- Danach nach bestandener Prüfung wieder ein Ausweis auf Probe (Abs. 6) — und damit wieder 3 Jahre Probezeit (Abs. 1).
Alles Weitere zur Probezeit — Dauer, WAB-Kurs, Versicherung — steht auf der Seite Führerschein auf Probe; der WAB-Kurs dauert einen Tag und muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung des Ausweises auf Probe besucht sein (Art. 27a und 27c VZV). Wer die Frist verpasst, wird mit Busse bis 300 Franken bestraft (Art. 148 VZV); ohne besuchten Kurs gibt es nach der Probezeit keinen unbefristeten Ausweis (Art. 15b Abs. 2 SVG).
Die Promillegrenze — und die 0,1 für Neulenker
Die Promillegrenze in der Schweiz liegt bei 0,5 Promille (0,25 mg/l Atemluft); ab 0,8 Promille gilt die Konzentration als qualifiziert (SR 741.13, Art. 1 und 2). Für Neulenker in der Probezeit gilt das nicht: für sie — wie für Lernfahrer, Begleitpersonen, Fahrlehrer und Berufschauffeure — ist Fahren unter Alkoholeinfluss verboten, und Alkoholeinfluss beginnt bei 0,10 Promille beziehungsweise 0,05 mg/l (Art. 2a VRV). Praktisch heisst das: null. Ausgenommen sind nur Fahrten mit Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M (Art. 2a Abs. 1 Bst. h VRV).
| Ab | Für wen | Strafe | Ausweis |
|---|---|---|---|
| 0,10 ‰ 0,05 mg/l |
Neulenker in der Probezeit, Lernfahrer, Begleitpersonen, Fahrlehrer, Berufschauffeure | Busse (Art. 91 Abs. 1 Bst. b SVG) | leichte Widerhandlung: Verwarnung (Art. 16a Abs. 1 Bst. c); kommt eine weitere leichte Widerhandlung dazu, mittelschwer: Entzug mindestens 1 Monat (Art. 16b Abs. 1 Bst. bbis) |
| 0,50 ‰ 0,25 mg/l |
alle | Busse (Art. 91 Abs. 1 Bst. a SVG) | leichte Widerhandlung: Verwarnung (Art. 16a Abs. 1 Bst. b); mit einer weiteren leichten Widerhandlung mittelschwer: Entzug mindestens 1 Monat (Art. 16b Abs. 1 Bst. b) |
| 0,80 ‰ 0,40 mg/l |
alle | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG) | schwere Widerhandlung: Entzug mindestens 3 Monate (Art. 16c Abs. 1 Bst. b) |
Bussen für Alkohol am Steuer stehen nicht im Ordnungsbussenkatalog: keine der beiden Bussenlisten der OBV führt sie auf. Die Busse legt die Strafbehörde fest, nach dem Verschulden und den Verhältnissen der beschuldigten Person (Art. 106 Abs. 3 StGB; Höchstbetrag 10 000 Franken, Abs. 1). In der Probezeit gilt dazu die Regel von oben: ein Entzug wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung — also ab 0,8 Promille, oder ab 0,1 mit einer weiteren leichten Widerhandlung — verlängert die Probezeit um ein Jahr, der zweite annulliert den Ausweis.
Warum wir keinen Promillerechner anbieten
Ein Promillewert aus Gewicht, Getränken und Stunden ist eine Schätzung nach der Widmark-Formel, und sie hängt von Magenfüllung, Trinktempo und Abbau ab, die niemand mitrechnen kann. Bei einer Grenze von 0,5 ist das eine grobe Orientierung; bei 0,1 für Neulenker ist jede Nachkommastelle erfunden. Die ehrliche Antwort für die Probezeit lautet: null. Wer wissen will, wie viel Promille man nach zwei Bier hat, findet die Antwort nur im Atemtest — und die Polizei misst genau den.
Mit wie viel Promille darf man Auto fahren?
Unter 0,5 Promille, wenn man nicht zu den Gruppen mit Alkoholverbot gehört — und auch dann nur, solange man fahrfähig ist (Art. 31 Abs. 2 SVG). Mit Führerausweis auf Probe: gar nicht.
Handy, Gurt, Rotlicht, Vignette, Parkieren: die Festbeträge
Diese Bussen hängen nicht von einer Geschwindigkeit ab; sie stehen als fester Betrag in den Bussenlisten. Bedingung ist immer: niemand wurde gefährdet oder verletzt und es entstand kein Schaden — sonst ist es keine Ordnungsbusse mehr, sondern eine Anzeige (Art. 4 Abs. 3 OBG), und dann geht es auch um den Ausweis.
| Was | Fundstelle OBV | Busse |
|---|---|---|
| Telefon ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt | Anhang 1 Ziff. 311 | CHF 100 |
| Sicherheitsgurt am Steuer nicht getragen | Anhang 1 Ziff. 312.1 | CHF 60 |
| Lichtsignal missachtet (Rotlicht) | Anhang 1 Ziff. 309.1 | CHF 250 |
| Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» missachtet | Anhang 1 Ziff. 304.1 | CHF 100 |
| Nationalstrasse (Autobahn oder Autostrasse) ohne gültige Vignette | Anhang 2 Ziff. 6001 | CHF 200 |
| Parkzeit überschritten, bis 2 Stunden | Anhang 1 Ziff. 200 a | CHF 40 |
| Parkzeit überschritten, mehr als 2 bis 4 Stunden | Anhang 1 Ziff. 200 b | CHF 60 |
| Parkzeit überschritten, mehr als 4 bis 10 Stunden | Anhang 1 Ziff. 200 c | CHF 100 |
| Parkieren auf dem Trottoir ohne 1,5 m Raum für Fussgänger, bis 60 Minuten | Anhang 1 Ziff. 228.1 | CHF 120 |
Handy am Steuer kostet 100 Franken, solange nichts passiert — wer dabei von der Spur kommt oder jemanden gefährdet, wird angezeigt, und aus der Busse wird eine Massnahme gegen den Ausweis. Rot über die Ampel ist mit 250 Franken der höchste Betrag in dieser Tabelle; auch hier gilt: mit Gefährdung Anzeige. Bei der Parkzeit zählt, wie lange sie überschritten ist. Die 120 Franken fürs Trottoir gelten, wo Signal oder Markierung das Parkieren nicht ausdrücklich erlauben und für Fussgängerinnen und Fussgänger keine 1,5 Meter frei bleiben (OBV Anhang 1 Ziff. 228.1); blosses Halten unter denselben Bedingungen kostet 80 Franken. Wie lange die Parkzeit in der blauen Zone überhaupt läuft — und auf welche Zeit die Parkscheibe gehört — steht auf Blaue Zone und Parkscheibe. Welches Schild welches Verbot ausspricht — Halteverbot, Parkverbot, die gelben Linien — steht auf Parkverbot und Halteverbot: der Unterschied, alle anderen Signale mit Bedeutung auf Verkehrszeichen Schweiz. Die 200 Franken ohne gültige Vignette kommen dazu obendrauf, sobald du auf die Autobahn fährst — ob du eine brauchst und ob Kleber oder E-Vignette, beantwortet Vignette Schweiz in fünf Fragen.
Der Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird
Bevor irgendjemand rechnet, wird der Messwert auf die ganze Zahl abgerundet, und davon zieht die Polizei den Sicherheitsabzug ab (Art. 8 VSKV-ASTRA). Erst der Rest zählt. Genau das tut der Rechner oben — darum sagt er «gemessen 64, gerechnet 59», und darum rechnet er eher zu tief als zu hoch.
- Messwert auf dem Radar, auf die ganze Zahl abgerundet 64 km/h
- Sicherheitsabzug Radar, Messwert bis 100 (Art. 8 Abs. 1 VSKV-ASTRA) − 5 km/h
- Gerechnet59 km/h
- Höchstgeschwindigkeit in der 50er-Zone 50 km/h
- Zu viel — damit wird gerechnet9 km/h
Ordnungsbusse, Stufe 6–10 km/h innerortsCHF 120
| Messart | bis 100 km/h | 101–150 | ab 151 |
|---|---|---|---|
| Radar (fester oder mobiler Blitzer) | 5 | 6 | 7 |
| Laser (Handmessung) | 3 | 4 | 5 |
| Schwellendetektoren, Abschnittskontrolle | 5 | 6 | 7 |
| Moving-Radar aus dem fahrenden Polizeiauto | 7 | 8 | 9 |
| Radar in Kurven (stationär) | 10 | 14 | 14 |
| Nachfahren ohne kalibriertes System | 15 | 15 % | 15 % |
Alle Werte in km/h, ausser wo Prozent steht. Beim Nachfahren mit zugelassenem Videosystem gilt der Abzug aus dem Zulassungsdokument des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) — Art. 8 Abs. 1 Bst. g VSKV-ASTRA. Welches Gerät gemessen hat, steht auf dem Bussenzettel oder in der Anzeige.
Ausweisentzug: Dauer, Verjährung, was du noch fahren darfst
Ab wie viel km/h ist der Ausweis weg?
Gerechnet, also nach dem Toleranzabzug — und mindestens einen Monat (Art. 16b Abs. 2 SVG). Wer in den 2 Jahren davor schon verwarnt wurde, verliert ihn bereits bei der nächsten leichten Widerhandlung (Art. 16a Abs. 2).
- innerorts, auch in 30er-Zonenab 21 km/h zu viel
- ausserorts und auf Autostrassenab 26 km/h
- Autobahnab 31 km/h
Wie lange dauert der Entzug mindestens?
Das Gesetz nennt Mindestdauern, und Art. 16 Abs. 3 SVG sagt ausdrücklich, dass sie nicht unterschritten werden dürfen — auch nicht, wenn jemand den Ausweis beruflich braucht (so entschieden für einen Taxifahrer in BGE 132 II 234). Mit Vorgeschichte steigt die Dauer stufenweise:
- Mittelschwere Widerhandlung, erster Entzug Art. 16b Abs. 2 Bst. a SVG 1 Monat
- Schwere Widerhandlung, erster Entzug Art. 16c Abs. 2 Bst. a SVG 3 Monate
- Raserdelikt Art. 16c Abs. 2 Bst. abis SVG 24 Monate
- Mittelschwer, schon ein Entzug in den letzten 2 Jahren Art. 16b Abs. 2 Bst. b SVG 4 Monate
- Mittelschwer, schon zwei Entzüge in den letzten 2 Jahren Art. 16b Abs. 2 Bst. c SVG 9 Monate
- Schwer, schon ein mittelschwerer Entzug in den letzten 5 Jahren Art. 16c Abs. 2 Bst. b SVG 6 Monate
- Schwer, schon ein schwerer Entzug in den letzten 5 Jahren Art. 16c Abs. 2 Bst. c SVG 12 Monate
- Neuer Entzug, nachdem der Ausweis in den letzten 10 Jahren dreimal entzogen war (mindestens mittelschwer) Art. 16b Abs. 2 Bst. e, 16c Abs. 2 Bst. d SVG unbestimmt, mind. 2 Jahre
Was darf ich während des Entzugs noch fahren?
Der Entzug einer Kategorie entzieht alle Kategorien und Unterkategorien und die Spezialkategorie F (Art. 33 Abs. 1 VZV). Traktor (G) und Motorfahrrad (M) bleiben, ausser das Amt entzieht sie ausdrücklich mit (Abs. 4). Eine Bewilligung für berufliche Fahrten während des Entzugs gibt es nur nach einer leichten Widerhandlung, nicht bei einem Entzug auf unbestimmte Zeit, und nur, wenn der Ausweis in den 5 Jahren davor höchstens einmal entzogen war (Abs. 5).
Wann verjährt eine Busse — und wie lange zählt ein Entzug?
Eine Ordnungsbusse ist eine Übertretung; für sie gilt die Frist des Strafgesetzbuchs. Beim Entzug zählt etwas anderes: wie lange er für die nächste Massnahme ins Gewicht fällt.
- Ordnungsbusse: Strafverfolgung und Strafe verjähren Art. 109 StGB 3 Jahre
- Eine Verwarnung zählt bei der nächsten leichten Widerhandlung Art. 16a Abs. 2 SVG 2 Jahre
- Ein früherer Entzug zählt bei einer neuen mittelschweren Widerhandlung Art. 16b Abs. 2 SVG 2 Jahre
- Ein früherer Entzug zählt bei einer neuen schweren Widerhandlung Art. 16c Abs. 2 SVG 5 Jahre
- Für den Entzug auf unbestimmte Zeit zählen frühere Entzüge Art. 16b Abs. 2 Bst. e, 16c Abs. 2 Bst. d SVG 10 Jahre
Bei Rot über die Ampel — Ausweisentzug?
Ohne Gefährdung ist es eine Ordnungsbusse von 250 Franken (OBV Anhang 1 Ziff. 309.1) und keine Massnahme. Mit Gefährdung wird angezeigt, und das Strassenverkehrsamt stuft den Fall nach Art. 16a–16c ein — von der Verwarnung bis zum Entzug von mindestens 3 Monaten. Ob ein Fall gefährdend war, entscheidet nicht diese Seite.
Woher diese Zahlen kommen
Recherche und Rechnung: Dima Makukha, ToDrive · Quellen abgelesen am
Jede Zahl stammt aus einem Erlass des Bundes oder seiner Statistik und steht genau einmal im Code — mit Fundstelle, Stand der Fassung und Abrufdatum. Ändert der Bund den Tarif, ändert sich eine Datei. Was diese Seite nicht tut: eine Busse für das ordentliche Verfahren schätzen oder ein Urteil vorhersagen.
- Ordnungsbussen
- Ordnungsbussenverordnung (OBV), SR 314.11, Anhang 1 Ziff. 200, 228, 303, 304, 309, 311, 312; Anhang 2 Ziff. 6001 — Stand 1. August 2026.
- Verfahren
- Ordnungsbussengesetz (OBG), SR 314.1, Art. 4, 5, 12, 13 — Stand 1. Januar 2025.
- Massnahmen
- Strassenverkehrsgesetz (SVG), SR 741.01, Art. 15a, 15b, 16, 16a–16c, 31, 90, 91 — Stand 1. Juli 2026.
- Toleranzabzug
- Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA), SR 741.013.1, Art. 8 — Stand 1. Januar 2022.
- Alkohol
- Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, SR 741.13, Art. 1 und 2; dazu Art. 2a VRV — Stand 1. Oktober 2016.
- Entzug
- Verkehrszulassungsverordnung (VZV), SR 741.51, Art. 33, 35 und 35a — Stand 1. Januar 2026.
- Weiterausbildung (WAB)
- Verkehrszulassungsverordnung (VZV), SR 741.51, Art. 27a, 27c und 148 — Stand 1. Januar 2026.
- Busse und Verjährung
- Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, Art. 106 und 109 — Stand 12. Juni 2026.
- Stufen
- Die km/h-Stufen für Verwarnung und Entzug: BGE 132 II 234 (schwere Widerhandlung) und die Praxis der Strassenverkehrsämter — in drei Kantonen gleichlautend nachgelesen: Zürich, Aargau und Bern. Wo sie auseinandergehen — die Autostrasse —, steht es im Abschnitt Verwarnung, Entzug, Raser.
- Statistik
- ASTRA, ADMAS Gesamtbericht 2025, veröffentlicht 5. März 2026 — Bericht 220 «Ausweisarten für Entzüge und Verwarnungen». Die Zahl der neu erworbenen Autoausweise steht in der ASTRA, Führerausweisstatistik 2025, Zeile «Neulenkende».
- Bussenindex
- Der ToDrive-Bussenindex — was auf diesem Rechner am häufigsten gerechnet wird — erscheint hier, sobald 500 Abfragen gezählt sind (bisher 29 seit dem 17. September 2026). Gezählt werden nur Zone, gerechnete Überschreitung und Probezeit ja/nein — keine Adresse, kein Cookie, kein Zeitpunkt feiner als der Tag. Bis dahin steht hier keine eigene Statistik.
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Die Zahlen sind frei verwendbar, solange die Quelle genannt wird. Vorschlag:
Quelle: ToDrive-Bussenrechner (todrive.ch) nach OBV Anhang 1, Stand 1. August 2026, abgerufen September 2026.
Fragen zu den Quellen oder ein Fehler gefunden: über das Kontaktformular. Dieser Rechner ersetzt weder den Brief des Kantons noch eine Rechtsberatung.
Nächster Schritt
Noch in der Probezeit? Der WAB-Kurs ist Pflicht
Innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung des Ausweises auf Probe musst du den eintägigen Weiterausbildungskurs besucht haben — ohne Aufforderung, ohne Erinnerung (Art. 27a und 27c VZV). Wer die Frist verpasst, zahlt eine Busse bis 300 Franken (Art. 148 VZV); wer den Kurs gar nicht besucht, bekommt nach der Probezeit keinen unbefristeten Ausweis (Art. 15b Abs. 2 SVG). Wo es ihn gibt, was er kostet und wie du dich anmeldest, steht auf der Kursseite.
Das liest du als Nächstes: was in den drei Jahren Probezeit gilt, wie du den unbefristeten Ausweis bekommst, was eine Fahrstunde kostet — der Kostenrechner.