Signale · Parkieren

Parkverbot und Halteverbot: der Unterschied — und was es kostet, ihn nicht zu kennen

Halteverbot heisst: nicht einmal anhalten. Parkverbot heisst: anhalten ja, stehen lassen nein — so lange, wie jemand ein- oder aussteigt oder du etwas auslädst. Beide Signale sind blau mit rotem Rand; das Halteverbot hat zwei rote Balken, das Parkverbot einen — im Alltag heissen sie Halteverbotsschild und Parkverbotsschild, in der Verordnung «Halten verboten» (2.49) und «Parkieren verboten» (2.50), und sie gelten in der ganzen Schweiz gleich. Dazu kommen die gelben Markierungen am Strassenrand, die dasselbe ohne Schild sagen, und das richterliche Parkverbot, das ein Gericht für ein einzelnes Grundstück ausspricht.

Art. 30 SSV, Art. 18 und 19 VRV Stand September 2026 Von

Der Unterschied in einem Bild

Zwei Balken oder einer

Halten verboten (2.49) Nicht einmal anhalten — auch nicht, um jemanden aussteigen zu lassen.
Parkieren verboten (2.50) Anhalten ja: ein- und aussteigen lassen, ausladen. Stehen lassen nein.

Merkhilfe: zwei Balken streichen alles durch, ein Balken nur das Parkieren. So sind die beiden Signale in Anhang 2 der SSV festgelegt (Art. 2 Abs. 1bis SSV). Beide gelten auf der Strassenseite, auf der sie stehen, bis zur Endetafel (5.06), höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung (Art. 16 Abs. 2 SSV und Art. 30 Abs. 3 SSV).

Die Frage, wegen der du hier bist

Darf ich hier stehen?

Zwei Angaben entscheiden: was am Strassenrand steht, und was du gerade tust. Wähle beides, und du bekommst die Antwort mit dem Artikel, aus dem sie kommt.

Was steht da?
Was tust du?
Ja

Ja. Ein- und Aussteigenlassen ist Halten, nicht Parkieren — solange es dauert.

Art. 19 Abs. 1 VRV

Ohne JavaScript zeigt diese Karte nur den häufigsten Fall. Dieselben Fälle stehen ausgeschrieben in den fünf Fragen darunter.

Direkt beantwortet

Fünf Situationen, fünf Antworten aus der Verordnung

Stand: September 2026. Quellen: Signalisationsverordnung (SSV) Art. 30, Verkehrsregelnverordnung (VRV) Art. 18, 19 und 41, beide in der Fassung vom 1. Juli 2026, gelesen auf fedlex. Signale und Markierungen sind Prüfungsstoff der Basistheorie (Art. 13 Abs. 1 VZV und Anhang 11 Ziff. II.1.1 VZV). Das Parkieren selbst wird später bewertet, in der praktischen Fahrprüfung.

Ja. Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen oder dem Güterumschlag dient (Art. 19 Abs. 1 VRV). Ein- und Aussteigenlassen ist Halten, und Halten ist im Parkverbot erlaubt — solange es dauert, und keine Minute länger.

Nein. Das Signal «Halten verboten» untersagt jedes freiwillige Halten (Art. 30 Abs. 1 SSV) — ob jemand im Auto sitzt, spielt keine Rolle. Erlaubt ist nur der Halt, den der Verkehr erzwingt: vor der Ampel, in der Kolonne, am Fussgängerstreifen.

So lange, wie das Ausladen tatsächlich dauert — eine feste Minutenzahl nennt die Verordnung nicht. Wer die Ware auslädt und dann noch in den Laden geht, parkiert. Und das Halten zum Güterumschlag neben parkierten Autos ist nur erlaubt, wenn der Verkehr nicht behindert wird (Art. 18 Abs. 4 VRV).

Ja. Steht das Signal «Halten verboten» am Fahrbahnrand, gilt es auch für das angrenzende Trottoir (Art. 30 Abs. 2 SSV). Und parkieren darfst du auf dem Trottoir ohnehin nicht, solange es ein Signal oder eine Markierung nicht ausdrücklich erlaubt; ohne eine solche darfst du dort nur zum Güterumschlag oder zum Ein- und Aussteigenlassen halten, es müssen immer mindestens 1,50 Meter für die Fussgänger frei bleiben, und du musst ohne Verzug fertig werden (Art. 41 Abs. 1bis VRV).

Auf Hauptstrassen ausserorts, auf Hauptstrassen innerorts, wenn dann zwei Motorwagen nicht mehr kreuzen könnten, näher als 20 Meter bei Bahnübergängen, auf Brücken, vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken sowie auf Radstreifen und auf der Fahrbahn daneben (Art. 19 Abs. 2 VRV) — und überall, wo das Halten verboten ist: an unübersichtlichen Stellen, in Engpässen, auf Verzweigungen und näher als 5 Meter vor und nach der Querfahrbahn, auf dem Fussgängerstreifen und seitlich daneben (und, wo keine Halteverbotslinie gemalt ist, näher als 5 Meter davor), auf Bahnübergängen und in Unterführungen, vor Signalen, die verdeckt würden (Art. 18 Abs. 2 VRV).

Der Begriff, an dem alles hängt

Halten oder Parkieren: wo die Grenze liegt

Die Verordnung braucht dafür einen einzigen Satz: Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient (Art. 19 Abs. 1 VRV). Alles andere ist Halten. Ob der Motor läuft, ob jemand im Auto sitzt, ob es zwei Minuten sind — das entscheidet nichts. Entscheidend ist der Zweck.

Daraus folgt der Unterschied der beiden Signale. Das Parkverbot nimmt dir nur das Abstellen; wer auslädt oder jemanden abholt, darf stehen, solange es dauert. Das Halteverbot nimmt dir auch das: freiwilliges Halten ist untersagt (Art. 30 Abs. 1 SSV). Nur der Halt, den der Verkehr erzwingt, bleibt erlaubt — die Kolonne, die Ampel, der Fussgänger auf dem Streifen.

Und ohne Schild? Dann gelten die Listen der VRV: Art. 18 sagt, wo das Halten verboten ist, Art. 19, wo zusätzlich das Parkieren. Die fünf Fragen oben fassen sie zusammen. Zwei der Zahlen funktionieren verschieden und lohnen sich darum auseinanderzuhalten: die 5 Meter vor dem Fussgängerstreifen sind ein Halteverbot und gelten nur dort, wo keine Halteverbotslinie gemalt ist (Art. 18 Abs. 2 Bst. e VRV); die 20 Meter beim Bahnübergang sind ein Parkverbot und gelten immer (Art. 19 Abs. 2 Bst. e VRV).

Eine Person mit Brille und blauem T-Shirt am Steuer eines Autos, eine Hand am Lenkrad, die andere erhoben. Durch die Seitenscheibe ein oranges Haus und ein graues Auto.
Am Steuer, in der Stadt. Foto: todrive.ch

Der Versuch

Wie lange darfst du im Parkverbot stehen?

5 Minuten
Und wozu?

Ja. Ein- und Aussteigenlassen ist Halten, nicht Parkieren — solange es dauert.

Schieb so weit du willst: die Antwort ändert sich nicht. Die Verordnung nennt gar keine Minutenzahl — sie fragt, wozu du stehst (Art. 19 Abs. 1 VRV).

Die Schilder

Halten verboten, Parkieren verboten, und die Tafeln darunter

Beide Signale stehen am rechten Fahrbahnrand und gelten für diese Strassenseite. Wie weit, sagen die Tafeln darunter: die Anfangstafel, die Endetafel, die Richtungstafel — und die Zeiten, zu denen das Verbot nicht gilt. Am Ende stehen die zwei Signale, die das Gegenteil sagen: «Parkieren gestattet» und die Blaue Zone mit Parkscheibe — wie lange du dort stehen darfst und auf welche Zeit die Scheibe gehört, steht auf Blaue Zone und Parkscheibe.

Wie weit reicht es?

Die Tafel darunter entscheidet die Strecke

Welche Tafel hängt unter dem Signal?

Das Verbot gilt ab dem Signal bis zur Endetafel, höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Art. 16 Abs. 2 SSV, Art. 30 Abs. 3 SSV

Die Parkverbot-Zone. Das Zonensignal — eine weisse Tafel mit dem Wort ZONE und dem Signal «Parkieren verboten» darin — gilt für ein ganzes Quartier bis zum Ende-Zonensignal, nicht nur bis zur nächsten Verzweigung (Art. 2a Abs. 3 SSV); zulässig ist eine solche Zone nur innerorts (Art. 2a Abs. 2 SSV). In der Zone ist das Parkieren untersagt, und wo Parkfelder markiert sind, darf nur innerhalb dieser Felder parkiert werden (Art. 79 Abs. 6 SSV).

Die Tafel «Parkieren verboten» ohne Signal. Ein weisses Schild mit diesem Satz an einer Hauswand oder Einfahrt ist kein Signal der Verordnung. Auf privatem Grund ist es der Wunsch des Eigentümers — durchsetzbar wird er erst mit dem richterlichen Parkverbot, das der nächste Abschnitt erklärt. Vor einer fremden Einfahrt ist das Parkieren allerdings ohnehin verboten (Art. 19 Abs. 2 Bst. g VRV), ganz ohne Schild.

Das private Verbot mit Busse

Das richterliche Parkverbot: was es ist, und warum es teurer ist

Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist — in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer —, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist, also auch das Parkieren auf dem Vorplatz. Das Gesetz nennt es gerichtliches Verbot (Art. 258 ZPO); auf der Tafel und im Alltag heisst es richterliches Parkverbot. Es muss öffentlich bekannt gemacht und gut sichtbar auf dem Grundstück angebracht sein (Art. 259 ZPO), darum sieht man die Tafel mit dem Gerichtsvermerk an Einfahrten und Parkplätzen.

Warum es teurer ist: ein Verstoss wird auf Antrag mit einer Busse bis zu 2'000 Franken bestraft (Art. 258 Abs. 1 ZPO). Das ist keine Ordnungsbusse aus dem Bussenkatalog, sondern ein Strafverfahren, das die berechtigte Person anstossen kann. Wer das Verbot nicht anerkennen will, muss innert 30 Tagen, seit es bekannt gemacht und auf dem Grundstück angebracht wurde, beim Gericht Einsprache erheben (Art. 260 ZPO); danach gilt es.

Der Kern in einem Satz: das amtliche Parkverbot kommt von der Behörde und steht auf dem blau-roten Signal; das richterliche kommt vom Gericht für ein einzelnes Grundstück und muss dort gut sichtbar angebracht sein (Art. 259 ZPO) — und beide sind ernst gemeint.

Ohne Schild, auf dem Boden

Die Markierungen: gelbe Linie, Kreuze, Zickzack

Gelb am Fahrbahnrand heisst: hier nicht parkieren — und je nach Form auch nicht halten. Eine durchgezogene gelbe Linie ist eine Halteverbotslinie, eine gelbe Linie mit Kreuzen eine Parkverbotslinie, ein gelbes Feld mit Diagonalkreuz ein Parkverbotsfeld (Art. 79a Abs. 1 und 2 SSV). Ein reservierter Platz wird daraus erst mit einer Aufschrift wie «Taxi» oder einem Symbol. Gelbe Zickzacklinien sind etwas anderes: sie kennzeichnen Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs, wo nur zum Ein- und Aussteigenlassen gehalten werden darf (Art. 79a Abs. 3 SSV).

Was es kostet

Falsch parkiert: eine Ordnungsbusse, deren Höhe vom Verstoss abhängt

Parkieren im Parkverbot, Halten im Halteverbot, Stehen auf dem Fussgängerstreifen oder vor einer Einfahrt — jedes davon ist eine Ordnungsbusse nach der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11), Anhang 1, und jedes hat seinen eigenen Betrag: im Halteverbot ist es Ziffer 230, im Parkverbot 250, auf dem Fussgängerstreifen 214, vor einer fremden Zufahrt 247 und 248. Die Zahlen selbst stehen in Anhang 1 dieser Verordnung und nicht hier — ein Betrag auf einer Seite, die ihn nicht nachführt, wäre nach der nächsten Änderung falsch. Unser Bussenrechner rechnet Tempo, Handy, Gurt und Rotlicht aus und nennt fürs Parkieren zwei Festbeträge: überschrittene Parkzeit und Parkieren auf dem Trottoir. Was ein Verstoss in der Probezeit auslöst, steht auf der Seite Führerschein auf Probe.

Selber prüfen

Erkennst du diese vierzehn auf Anhieb?

Ein Zeichen zu lesen und es mit 50 km/h zu erkennen sind zwei verschiedene Dinge. Das Quiz fragt die vierzehn Signale, Tafeln und Markierungen ab, die auf dieser Seite stehen — in zwei Runden zu sieben, sodass jedes einmal vorkommt.

Wir zählen anonym mit, welches Zeichen am häufigsten falsch gedeutet wird — keine Adresse, kein Keks, nur der Tag und die Antwort. Unter 500 Durchläufen nennen wir keine Zahl, und dort stehen wir.

Das ToDrive Signal-Quiz

Sieben Zeichen, vier Antworten — welche kennst du?

Jede Frage zeigt eines der vierzehn von dieser Seite. Nach jeder Antwort siehst du sofort, ob sie stimmt, und was es bedeutet.

Blick durch die Windschutzscheibe auf eine Strasse in einer Stadt: vorne ein dunkles Auto und ein weisser Lastwagen, rechts ein Trottoir, auf beiden Seiten Häuser und Bäume. Blick durch die Windschutzscheibe auf eine Strasse in einer Stadt: links ein gelbes, rechts ein rosa Haus, in der Mitte eine rote Ampel, vorne ein weisses Auto, unten das Armaturenbrett.
Aus dem Fahrersitz, unterwegs in der Stadt. Fotos: todrive.ch

Nächster Schritt

Kannst du die anderen Signale auch?

Halte- und Parkverbot sind zwei von 184 Signalen und Markierungen, die ToDrive auf der Hauptseite zeigt — nach Gruppen geordnet, jedes mit Bedeutung, dazu das ToDrive Signal-Quiz, das dir zehn davon zeigt und sofort sagt, ob du sie kennst. Beide Signale sind Prüfungsstoff: wie die Theorieprüfung abläuft sagt, wie viele Fragen kommen und wie viele Fehler erlaubt sind.

Dazu passt: wie die Theorieprüfung abläuft, die häufigsten Fehler in der Prüfung, was eine Busse in der Probezeit auslöst.

Quellen: Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) Art. 2, 2a, 16, 30, 48a, 64, 65, 77, 79, 79a und Anhang 2 sowie Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) Art. 18, 19 und 41, beide in der Fassung vom 1. Juli 2026; Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) Art. 258260 in der Fassung vom 1. Juli 2026; Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) Anhang 1 in der Fassung vom 1. August 2026; Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) Art. 13 und Anhang 11 Ziff. II.1.1 in der Fassung vom 1. Januar 2026. Alle auf fedlex, zuletzt geprüft am 21. September 2026.

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